Satzung - Rosenheimer Nachtexpreß

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Satzung

Verein
Satzung des Rosenheimer Nachtexpreß e.V.

Allgemeiner Teil

§1
Vereinsaufgaben, Name, Sitz

(1) Zweck des Vereins ist die Unfallverhütung. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
1. die Träger der im Landkreis Rosenheim bestehenden und in Zukunft aufzubauenden, vorwiegend am Wochenende verkehrenden nächtlichen Busverbindungen (Disco- und Freizeitbusse, Nachtexpreß) bei deren Organisation und Ausgestaltung zu beraten sowie
2. die Bevölkerung über die erheblichen Gefahren bei Fahrten mit Privatautos nach Besuchen von Gaststätten oder Vergnügungsanstalten aufzuklären und für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu werben.
(2) Der Verein führt den Namen "Rosenheimer Nachtexpreß e.V.". Er ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Feldkirchen-Westerham.
(3) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben kann sich der Verein Dritter bedienen, insbesondere dem Vereinszweck dienende Verträge abschließen.

§2
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist eine gemeinnützige Einrichtung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse oder Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 1 Absatz 1) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3
Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können sein alle natürlichen und juristischen Personen.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft, Kündigung

(1) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftlichen Antrag erworben.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Hierbei sind für die Aufnahme mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Vorstands erforderlich.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft endet außer durch gesetzliche Beendigungen vorgegebene Tatsachen (Tod, Auflösung einer juristischen Person) durch Kündigung. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) möglich.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschluß eines Mitglieds beschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Die Nichterfüllung der übertragenen Aufgaben,
2. Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins.
3. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung

II. Vereinsorgane

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1 der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden
2. der Vorstand
3. die Mitgliederversammlung

§6
Vorsitzender/Stellvertreter

(1) Der Verein wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Vorsitzenden
(4) Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Vorsitzender und Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreters aus.

§7
Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vereinsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung, leitet die laufenden Geschäfte des Vereins und führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und leitet die Sitzungen.
(4) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können dem Vorsitzenden weitere Angelegenheiten zur Erledigung übertragen werden.


§8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vereinsvorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden
3. dem Finanzverwalter
4. dem Schriftführer
5. bis zu 3 Beisitzern
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder bestellt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf üben die Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft aus.

§9
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung oder nach Beschluß der Vereinsvorsitzende oder die Mitgliederversammlung zuständig sind,
2. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Jahr
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Arbeitskreise bestellen.

§ 10
Vorstandssitzungen

(1) Sitzungen des Vorstands finden mindestens einmal jährlich statt. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Tagesordnung und Gründen beantragen.
(2) Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich mit einer Ladungsfrist von 5 Tagen. Von der Einhaltung der Ladungsfrist kann abgesehen werden, wenn der Vereinszweck dies erfordert. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Telefax) erfolgen.
(3) Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist eine Vorstandssitzung nicht beschlußfähig, so ist eine weitere Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung binnen vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Vorstandssitzung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Ladung bei der Post.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11
Mitgliederversammlung, Aufgaben

Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.

Der Mitgliederversammlung obliegen die Entscheidungen über
1. die Änderung der Vereinssatzung
2. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3. die Festsetzung des Haushalts
4. die Wahl des Vereinsvorsitzenden und des Stellvertreters
5. die Bestellung des Finanzverwalters und des Schriftführers
6. die Festlegung der Anzahl sowie die Wahl der Beisitzer
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
8. die Entlastung der Vorstandschaft und des Vorsitzenden
9. die Auflösung des Vereins.


§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vereinsvorsitzenden jährlich einmal einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Vorstand dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und von Gründen beantragt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Telefax) erfolgen, soweit eine elektronische Adresse bekannt gegeben wurde.

(4) Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten:
1. Jahresbericht
2. Jahresrechnungslegung, Prüfbericht und Entlastung des Vorsitzenden sowie des Vorstands
3. Haushaltsplan
(5) Anträge von Mitgliedern, die auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, müssen dem Vereinsvorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der Sitzung (Versammlung) eingereicht werden.

§ 13
Sitzungen der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.
(2) Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, durch offene Abstimmung getroffen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat 1 Stimme
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Anwesenheitsliste), die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen.

III. Vereinswirtschaft Haushalt und Kassenwesen

§ 14
Einnahmen

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe, die Art und der Fälligkeitszeitpunkt des Beitrags werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
(2) Im Übrigen nimmt der Verein Spenden, Stiftungen und sonstige Zuwendungen entgegen.

§ 15
Zweckbindung der Einnahmen

Alle Einnahmen des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind nur für satzungsgemäße Aufgaben des Vereins (§ 1 Abs. 1) zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 17
Haushaltsplan

(1) Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben
1. zu erwartenden Einnahmen
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.


§ 18
Kassenverwaltung

Die Kassenverwaltung obliegt dem bestellten Finanzverwalter der Vorstandschaft.

§ 19
Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Prüfung der Jahresrechnung des Vereins zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

IV. Schlußvorschriften

§ 20
Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Ab dem Datum der Einladung ist den Mitgliedern auf Wunsch vom Vorstand sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch die Veröffentlichung in allgemeinzugänglichen elektronischen Medien (z.B. Internetauftritt) erfolgen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Dies kann auch durch Veröffentlichung in allgemeinzugänglichen elektronischen Medien (z.B. Internetauftritt) erfolgen.


§ 21
Auflösung des Vereins

(1) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur ergehen, wenn in der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt angeführt ist.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Landkreis Rosenheim zu mit der Verpflichtung, dieses für Aufgaben der Unfallverhütung einzusetzen.

V. Inkrafttreten

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 1. Dezember 1992 errichtet und am 19.6.2013 ergänzt.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Es ist eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung beim Finanzamt Rosenheim zu beantragen.



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